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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2009 - L 3 U 239/07   

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https://dejure.org/2009,22157
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2009 - L 3 U 239/07 (https://dejure.org/2009,22157)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.03.2009 - L 3 U 239/07 (https://dejure.org/2009,22157)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. März 2009 - L 3 U 239/07 (https://dejure.org/2009,22157)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Ausbildung - Erforderlichkeit - erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - Kostenerstattung einer selbstbeschafften Rehabilitationsmaßnahme - objektiver Rehabilitationsbedarf - Änderung des ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 1 S. 4 Fall. 2 SGB IX; § 33 Abs. 1 SGB IX; § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX
    Erstattung von Kosten einer Berufsausbildung als Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall während des Sportunterrichts in der Realschule; Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsausbildung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten einer Berufsausbildung als Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Kosten einer Berufsausbildung als Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall während des Sportunterrichts in der Realschule; Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsausbildung als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten einer beruflichen Ausbildung - fehlender Rehabilitationsbedarf - unfallbedingte Änderung des bisherigen Berufswunsches nicht entscheidend - Maßgeblichkeit des objektiven Rehabilitationsbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Hessen, 30.01.2018 - L 3 U 56/15

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Erforderlich sind die Leistungen dann, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt nicht unerheblich beeinträchtigt sind bzw. dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine nicht unerhebliche behinderungsbedingte Erwerbsminderung oder Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen einzutreten drohen unter der weiteren Voraussetzung, dass das Rehabilitationsziel mittels der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichbar erscheint (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. März 2009 - L 3 U 239/07 - juris Rdnr. 19 m. w. N.).
  • LSG Hessen, 27.07.2016 - L 3 U 56/15

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers für erbrachte

    Erforderlich sind die Leistungen dann, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt nicht unerheblich beeinträchtigt sind bzw. dann, wenn die Gefahr besteht, dass eine nicht unerhebliche behinderungsbedingte Erwerbsminderung oder Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen einzutreten drohen unter der weiteren Voraussetzung, dass das Rehabilitationsziel mittels der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erreichbar erscheint ( vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. März 2009 - L 3 U 239/07 - juris Rdnr. 19 m . w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2020 - L 14 U 87/18
    Erforderlich sind die Leistungen dann, wenn die Erwerbsfähigkeit oder die Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt nicht unerheblich beeinträchtigt sind bzw. eine entsprechende Beeinträchtigung droht und, wenn das Rehabilitationsziel mittels der Leistung zur Teilhabe erreichbar erscheint [Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. März 2009, L 3 U 239/07, juris].
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2011 - L 3 U 179/11
    Insbesondere hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, welche konkreten mit Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall vom 20. Januar 2011 verursachten Gesundheitsschäden bei ihm noch vorliegen und dass aufgrund dieser unfallbedingten Gesundheitsschäden seine Erwerbsfähigkeit oder die Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt behinderungsbedingt nicht unerheblich beeinträchtigt sind, bzw. dass die Gefahr besteht, dass eine nicht unerhebliche behinderungsbedingte Erwerbsminderung oder nicht unerhebliche behinderungsbedingte Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen einzutreten drohen (§§ 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 35 Abs. 1 Sieb-tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 33 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); vgl. z. B. das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 25. März 2009 - L 3 U 239/07 -, in UV-Recht Aktuell 2009 S. 796 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2009 - L 6 U 400/05
    Dabei ist ein Rehabilitationsfall bei Unfällen von Schülern dann anzunehmen, wenn eine berufliche Ausbildung nach Art oder Schwere der Unfallfolgen ohne Hilfe des Unfallversicherungsträgers beeinträchtigt oder unmöglich wäre (vgl hierzu den Rechtsgedanken des § 567 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), Lauterbach Gesetzliche Unfallversicherung Stand Januar 1996, § 567 Rnr 24, so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. März 2009, L 3 U 239/07).
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